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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

der Werbeagentur Arnoldi Design, im folgenden „Agentur“ genannt.
 

1. Allgemeines


1.1 
Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von der Agentur durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

1.2 
Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots der Agentur durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bild-/Werbematerials zur Veröffentlichung.

1.3 
Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dies schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die 
Agentur diese schriftlich anerkennt.

1.4 
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur.
 

2. Urheberschutz und Nutzungsrechte


2.1 
Das Auftragswerk
Der unserer Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die 
Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

2.2 
Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeich-nungen) der Agentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht ist.

2.3 
Ohne Zustimmung der Agentur dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Re­produktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes, ist unzulässig.

2.4 
Die Werke der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei der Vertragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber / Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

2.5 
Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur.

2.6 
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur.

2.7 
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
 

3. Honorar


3.1 
Entwurf und Werkzeichnung (Ausführung) sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet die Agentur

a) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit

b) das Werkzeichnungshonorar

3.2 
Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet die Agentur ein Abschlagshonorar.

3.3 
Die Berechnung der Honorare richtet 
sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer.

3.4 
Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbeson-dere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

3.5 
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

3.6 
Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind zu den auf der Rechnung angegebenen Konditionen zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

3.7 
Die Agentur ist berechtigt, bei Anzeigenaufträgen Vorabzahlungen zu fordern.

3.8 
Honorare und Rechnungsbeträge sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

 

4. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten


4.1 
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2 
Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

4.3 
Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber / Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.

4.4 
Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Netto-beträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

 

5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr


5.1 
An den Arbeiten der Agentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
 

6. Korrektur und Produktionsüberwachung


6.1 
Vor Produktionsbeginn sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 
Die Produktion wird von der Agentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist sie ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
 

7. Haftung


7.1 
Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von der Agentur nicht übernommen, gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

7.2 
Der Auftraggeber / Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

7.3 
Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers / Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

7.4 
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber / Verwerter. Delegiert der Auftraggeber / Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, stellt er sie von der Haftung frei.

7.5 
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung der Agentur nicht ausgeschlossen.

 

8. Belegexemplare


8.1 
Von vervielfältigten Werken sind der Agentur mindestens 10 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

 

9. Gestaltungsfreiheit


9.1 
Für die Agentur besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

9.2 
Die der Agentur überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber / Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

 

10.1 
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

10.2 
Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

11. Erfüllungsort


11.1 
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bernkastel-Kues. 
Gerichtsstand ist Amtsgericht Bernkastel-Kues.

 

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen


12.1 
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Erfolg soweit wie möglich verwirklicht.